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415.21 CH-AR

Art. 26 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Teuerung

7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 26 Stipendiengesetz · Teuerung

1. Der Regierungsrat kann die Maximalbeträge für Stipendien und Darlehen an die Teuerung anpassen.

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