415.21
CH-AR
Art. 24 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Datenbearbeitung und Amtshilfe
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 24 Stipendiengesetz · Datenbearbeitung und Amtshilfe
1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden erteilen unentgeltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen Auskünfte.
2. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kann die AHV-Versichertennummer zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.