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415.21 CH-AR

Art. 24 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Datenbearbeitung und Amtshilfe

6. Abschnitt: Verfahren
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Art. 24 Stipendiengesetz · Datenbearbeitung und Amtshilfe

1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden erteilen unentgeltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen Auskünfte.

2. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages kann die AHV-Versichertennummer zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.

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