415.21
CH-AR
Art. 23 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Mitwirkungspflichten
6. Abschnitt: Verfahren
Art. 23 Stipendiengesetz · Mitwirkungspflichten
1. Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, ist zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentliche Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2. Ausbildungsbeiträge können im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gekürzt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden.
3. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstösst, kann von jeder weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.