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415.21 CH-AR

Art. 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Stillstand

5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
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Art. 22 Stipendiengesetz · Stillstand

1. Wird bei ausstehender Darlehensschuld eine neue beitragsberechtigte Ausbildung absolviert, so richten sich Rückzahlungs- und Zinspflicht des gesamten Darlehensbetrags nach dem Zeitpunkt des Abschlusses oder Abbruchs der neuen Ausbildung.

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