415.21
CH-AR
Art. 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Stillstand
5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
Art. 22 Stipendiengesetz · Stillstand
1. Wird bei ausstehender Darlehensschuld eine neue beitragsberechtigte Ausbildung absolviert, so richten sich Rückzahlungs- und Zinspflicht des gesamten Darlehensbetrags nach dem Zeitpunkt des Abschlusses oder Abbruchs der neuen Ausbildung.