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415.21 CH-AR

Art. 21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Verzinsung

5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
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Art. 21 Stipendiengesetz · Verzinsung

1. Darlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen.

2. In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

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