415.21
CH-AR
Art. 21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Verzinsung
5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
Art. 21 Stipendiengesetz · Verzinsung
1. Darlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen.
2. In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.