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415.21 CH-AR

Art. 20 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Rückzahlung von Darlehen

5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
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Art. 20 Stipendiengesetz · Rückzahlung von Darlehen

1. Darlehen sind innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzubezahlen.

2. In begründeten Fällen kann die Rückzahlungsfrist um maximal fünf Jahre verlängert werden. Es können Abzahlungspläne mit Teilzahlungen festgelegt werden.

3. In Härtefällen kann auf die Rückzahlung von Darlehen ganz oder teilweise verzichtet werden.

4. Vorbehalten bleibt die Rückforderung von Darlehen, die durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.

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