Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 CH-AR

Art. 19 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Rückerstattung von Stipendien

5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Stipendiengesetz · Rückerstattung von Stipendien

1. Stipendien sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.

2. Bei einem Abbruch der Ausbildung sind die für die restliche Ausbildungszeit ausbezahlten Stipendien zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.

3. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird. Er erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.

← Art. 18 Stipendiengesetz Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz Art. 20 Stipendiengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →