415.21
CH-AR
Art. 19 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Rückerstattung von Stipendien
5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung
Art. 19 Stipendiengesetz · Rückerstattung von Stipendien
1. Stipendien sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.
2. Bei einem Abbruch der Ausbildung sind die für die restliche Ausbildungszeit ausbezahlten Stipendien zurückzuerstatten. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.
3. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird. Er erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.