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415.21 CH-AR

Art. 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Härtefälle

4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 18 Stipendiengesetz · Härtefälle

1. Um Härtefälle zu vermeiden, können Darlehen in Abweichung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs gewährt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

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