415.21
CH-AR
Art. 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Härtefälle
4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 18 Stipendiengesetz · Härtefälle
1. Um Härtefälle zu vermeiden, können Darlehen in Abweichung von der Berechnung des finanziellen Bedarfs gewährt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.