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Art. 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Höchstansätze Darlehen

4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 17 Stipendiengesetz · Höchstansätze Darlehen

1. Es werden maximal folgende Darlehen gewährt

a) 10'000 Franken pro Ausbildungsjahr, wenn der beitragsberechtigten Person zugleich Stipendien gewährt werden;

b) 16'000 Franken pro Ausbildungsjahr in den übrigen Fällen.

2. Pro beitragsberechtigte Person wird maximal ein Gesamtdarlehen von 64'000 Franken gewährt.

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