415.21
CH-AR
Art. 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Höchstansätze Darlehen
4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 17 Stipendiengesetz · Höchstansätze Darlehen
1. Es werden maximal folgende Darlehen gewährt
a) 10'000 Franken pro Ausbildungsjahr, wenn der beitragsberechtigten Person zugleich Stipendien gewährt werden;
b) 16'000 Franken pro Ausbildungsjahr in den übrigen Fällen.
2. Pro beitragsberechtigte Person wird maximal ein Gesamtdarlehen von 64'000 Franken gewährt.