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415.21 CH-AR

Art. 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Höchstansätze Stipendien

4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 16 Stipendiengesetz · Höchstansätze Stipendien

1. Es werden maximal folgende Jahresstipendien gewährt

a) 12'000 Franken für beitragsberechtigte Personen in Ausbildung auf der Sekundarstufe II;

b) 16'000 Franken in den übrigen Fällen.

2. Muss die beitragsberechtigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Maximalbetrag um 4'000 Franken pro Kind.

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