415.21
CH-AR
Art. 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Höchstansätze Stipendien
4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 16 Stipendiengesetz · Höchstansätze Stipendien
1. Es werden maximal folgende Jahresstipendien gewährt
a) 12'000 Franken für beitragsberechtigte Personen in Ausbildung auf der Sekundarstufe II;
b) 16'000 Franken in den übrigen Fällen.
2. Muss die beitragsberechtigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Maximalbetrag um 4'000 Franken pro Kind.