415.21
CH-AR
Art. 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Berechnung des finanziellen Bedarfs
3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 15 Stipendiengesetz · Berechnung des finanziellen Bedarfs
1. Der Regierungsrat regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Berechnung des finanziellen Bedarfs. Er kann Pauschalen festlegen und Ansätze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.