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415.21 CH-AR

Art. 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Berechnung des finanziellen Bedarfs

3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 15 Stipendiengesetz · Berechnung des finanziellen Bedarfs

1. Der Regierungsrat regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Berechnung des finanziellen Bedarfs. Er kann Pauschalen festlegen und Ansätze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter kann er für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.

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