415.21
CH-AR
Art. 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Berechnungsgrundlagen
3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 14 Stipendiengesetz · Berechnungsgrundlagen
1. Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2. Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung erhoben.