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Art. 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Berechnungsgrundlagen

3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 14 Stipendiengesetz · Berechnungsgrundlagen

1. Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

2. Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung erhoben.

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