Art. 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zumutbare Fremdleistung
Art. 13 Stipendiengesetz · Zumutbare Fremdleistung
1. Als zumutbare Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der leistungspflichtigen Person oder ihrer Familie übersteigt.
2. Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die gesuchstellende Person
a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat, die zur Berufsausübung befähigt, und entweder mindestens 25 Jahre alt ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war;
b) ohne abgeschlossene Ausbildung im Sinne von lit. a ist und während vier Jahren aufgrund von Erwerbstätigkeit, Führung eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst oder Arbeitslosigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war;
c) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
d) Kinder hat.