415.21
CH-AR
Art. 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zumutbare Eigenleistung
3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen
Art. 12 Stipendiengesetz · Zumutbare Eigenleistung
1. Die zumutbare Eigenleistung bemisst sich nach Vermögen und Einkommen der Person in Ausbildung. Als minimale Eigenleistung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
2. Bei der Bemessung der zumutbaren Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.