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415.21 CH-AR

Art. 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Bemessungsgrundsatz

3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen
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Art. 11 Stipendiengesetz · Bemessungsgrundsatz

1. Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

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