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415.21 CH-AR

Art. 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Finanzieller Bedarf

2. Abschnitt: Beitragsberechtigung
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Art. 10 Stipendiengesetz · Finanzieller Bedarf

1. Der finanzielle Bedarf umfasst die für die Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese die zumutbare Eigenleistung der Person in Ausbildung und die zumutbaren Fremdleistungen ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter übersteigen.

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