415.21
CH-AR
Art. 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stipendiengesetz · Grundsatz
1. Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.