Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.21 CH-AR

Art. 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Stipendiengesetz · Grundsatz

1. Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsatz Art. 2 Stipendiengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →