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CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Expertenkurse
Art. 9 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Expertenkurse
1. Die Teilnahme an obligatorischen oder vom zuständigen Amt beziehungsweise der Prüfungskommission angeordneten Expertenkursen wird mit einer Tagespauschale von Fr. 250.- inklusive Spesen entschädigt.
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Gegenstand
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