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CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Spesen
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Spesen
1. Für im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren oder Betriebsexpertisen anfallende Spesen kommen die Bestimmungen des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit zur Anwendung.
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Gegenstand
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