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414.112 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Spesen

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Art. 8 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Spesen

1. Für im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren oder Betriebsexpertisen anfallende Spesen kommen die Bestimmungen des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit zur Anwendung.

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