414.112
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - d) Höhe
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · d) Höhe
1. Für Leistungen nach Art. 4-6 wird eine Entschädigung von Fr. 40.- pro Stunde ausgerichtet.
2. Das Amt für Mittel- und Hochschulen- und Berufsbildung kann anstelle der Entschädigung gemäss Abs. 1 Pauschalen festlegen. Eine Pauschale entspricht der voraussichtlichen Entschädigung nach Abs. 1.
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Gegenstand
Art. 8 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung →