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414.112 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - d) Höhe

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Art. 7 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · d) Höhe

1. Für Leistungen nach Art. 4-6 wird eine Entschädigung von Fr. 40.- pro Stunde ausgerichtet.

2. Das Amt für Mittel- und Hochschulen- und Berufsbildung kann anstelle der Entschädigung gemäss Abs. 1 Pauschalen festlegen. Eine Pauschale entspricht der voraussichtlichen Entschädigung nach Abs. 1.

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