414.112
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - c) Prüfungskommission
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · c) Prüfungskommission
1. Den Mitgliedern der Prüfungskommission werden folgende Leistungen entschädigt
a) die Sitzungen der Prüfungskommission sowie vom zuständigen Amt beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission angeordnete oder bewilligte Sitzungen;
b) für den Vorsitz und die Protokollführung die Vor- und Nachbereitungszeit der Sitzungen gemäss lit. a.
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Gegenstand
Art. 7 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung →