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CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - b) Betriebsexpertisen
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · b) Betriebsexpertisen
1. Bei Betriebsexpertisen werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt
a) die Fahrzeit zwischen Wohnort beziehungsweise Arbeitsort und Betrieb;
b) die Durchführung der Betriebsinspektion;
c) die Erstellung der Expertise.
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Gegenstand
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