Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.112 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - b) Betriebsexpertisen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · b) Betriebsexpertisen

1. Bei Betriebsexpertisen werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt

a) die Fahrzeit zwischen Wohnort beziehungsweise Arbeitsort und Betrieb;

b) die Durchführung der Betriebsinspektion;

c) die Erstellung der Expertise.

← Art. 4 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung Gegenstand Art. 6 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →