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414.112 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Entschädigung a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren

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Art. 4 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Entschädigung a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren

1. Für die Mitwirkung an Qualifikationsverfahren werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt

a) die notwendige Einrichtung von Räumlichkeiten;

b) die Beschaffung oder Bereitstellung des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen;

c) die Erstellung oder Validierung der Prüfungsaufgaben;

d) die Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;

e) die Durchführung der Qualifikationsverfahren;

f) die Korrektur der schriftlichen Arbeiten oder die Bewertung von abgelegten mündlichen und praktischen Prüfungen.

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