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CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Entschädigung a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren
Art. 4 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Entschädigung a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren
1. Für die Mitwirkung an Qualifikationsverfahren werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt
a) die notwendige Einrichtung von Räumlichkeiten;
b) die Beschaffung oder Bereitstellung des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen;
c) die Erstellung oder Validierung der Prüfungsaufgaben;
d) die Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;
e) die Durchführung der Qualifikationsverfahren;
f) die Korrektur der schriftlichen Arbeiten oder die Bewertung von abgelegten mündlichen und praktischen Prüfungen.
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Gegenstand
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