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414.112 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Abrechnung von Zeiteinheiten

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Art. 3 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Abrechnung von Zeiteinheiten

1. Die erste angebrochene Stunde wird als volle Stunde verrechnet. Bei einem Einsatz von mehr als einer Stunde wird jede weitere angebrochene Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet.

2. Es können maximal acht Stunden pro Tag verrechnet werden.

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