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414.112 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfahren

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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfahren

1. Nach Möglichkeit werden für die Qualifikationsverfahren bereits bestehende Unterlagen von anerkannten Institutionen der Berufsbildung verwendet.

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