414.112
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfahren
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfahren
1. Nach Möglichkeit werden für die Qualifikationsverfahren bereits bestehende Unterlagen von anerkannten Institutionen der Berufsbildung verwendet.
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Gegenstand
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