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414.112 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Inkrafttreten

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Art. 10 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

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