414.112
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Inkrafttreten
Art. 10 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.