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414.112 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Entschädigung

a) von Expertinnen und Experten bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und Betriebsexpertisen;

b) für Expertenkurse;

c) von Mitgliedern der Prüfungskommission.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung →

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