414.112
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung - Gegenstand
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Entschädigung
a) von Expertinnen und Experten bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und Betriebsexpertisen;
b) für Expertenkurse;
c) von Mitgliedern der Prüfungskommission.