414.111
CH-AR
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
III. Bildungsangebot
Art. 9 kant. BBV · Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
1. Das Amt sorgt für die Organisation und die Durchführung der obligatorischen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. Es kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
2. Bei Bedarf können in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt obligatorische, berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeistertagungen durchgeführt werden, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.
3. Das Amt kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.
4. Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet das Amt.