414.111
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Qualitätssicherung und -entwicklung
III. Bildungsangebot
Art. 8 kant. BBV · Qualitätssicherung und -entwicklung
1. Das Amt legt die Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Brückenangebote, der beruflichen Grundbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die Überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse für Berufsbildende fest und beaufsichtigt diese.