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414.111 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Qualitätssicherung und -entwicklung

III. Bildungsangebot
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Art. 8 kant. BBV · Qualitätssicherung und -entwicklung

1. Das Amt legt die Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Brückenangebote, der beruflichen Grundbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die Überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse für Berufsbildende fest und beaufsichtigt diese.

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