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414.111 CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Ausschluss

III. Bildungsangebot
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Art. 7 kant. BBV · Ausschluss

1. Lernende, welche gegen das Schulreglement verstossen oder welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb oder den Praktikumseinsatz erheblich beeinträchtigen und denen zuvor erfolglos ein schriftlicher Verweis erteilt wurde, können von der Leitung vorzeitig aus einem Brückenangebot entlassen werden.

2. Das Departement Bildung und Kultur, die Erziehungsberechtigten und die Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören.

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