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414.111 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Aufnahmeverfahren

III. Bildungsangebot
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Art. 6 kant. BBV · Aufnahmeverfahren

1. Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung einer Kostengutsprache ist das Amt zuständig. Es kann Dritte mit der Durchführung von Teilen des Aufnahmeverfahrens oder der Erarbeitung von Entscheidgrundlagen beauftragen.

2. Schulabgängerinnen und -abgänger aus der Sekundarstufe I ohne Ausbildungsplatz werden in ein Brückenangebot aufgenommen, und eine entsprechende Kostengutsprache wird erteilt, wenn sie nachweisen können, dass sie sich in zumutbarem Rahmen um eine Lehrstelle oder um die Aufnahme in eine weiterführende Schule bemüht haben, und ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen. Die Aufnahme in ein bestimmtes Brückenangebot oder die Kostengutsprache erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen und von Interviews mit den Betroffenen.

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