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414.111 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zweck und Organisation der Brückenangebote

III. Bildungsangebot
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Art. 5 kant. BBV · Zweck und Organisation der Brückenangebote

1. Lernende werden im Brückenangebot in schulischen, methodischen, lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen gefördert. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.

2. Brückenangebote können rein schulisch, kombiniert oder als Integrationsjahr ausgestaltet sein.

3. Ein Brückenangebot dauert höchstens ein ganzes Schuljahr und kann in der Regel nicht wiederholt werden.

4. Brückenangebote werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.

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