414.111
CH-AR
Art. 4c Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen
IIa Lehrende
Art. 4c kant. BBV · Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen
1. Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewilligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Alter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berücksichtigen.
2. Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abgegolten werden: Stundenplaneraufgaben; Bereichsleitungsaufgaben; besondere Projekte im Auftrag der Schulleitung.