414.111
CH-AR
Art. 4b Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche
IIa Lehrende
Art. 4b kant. BBV · Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche
1. Die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrenden am Berufsbildungszentrum Herisau beträgt 25 Wochenlektionen zu 45 Minuten.
2. Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich für sie wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche nach Art. 4a
a) Lehren und Unterricht 37.5%;
b) Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
c) Gemeinschaftsarbeit Schule 10%;
d) Fort- und Weiterbildung 5%.