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414.111 CH-AR

Art. 4b Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche

IIa Lehrende
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Art. 4b kant. BBV · Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche

1. Die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrenden am Berufsbildungszentrum Herisau beträgt 25 Wochenlektionen zu 45 Minuten.

2. Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich für sie wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche nach Art. 4a

a) Lehren und Unterricht 37.5%;

b) Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;

c) Gemeinschaftsarbeit Schule 10%;

d) Fort- und Weiterbildung 5%.

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