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Art. 4a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende der Berufsfachschule

IIa Lehrende
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Art. 4a kant. BBV · Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende der Berufsfachschule

1. Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere

a) Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.

b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Eltern, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden.

c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehrenden, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule;

d) Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Unterrichtsbesuch mit Besprechung.

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