Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.111 CH-AR

Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV)

VIII. Rechtspflege (Disziplinarmassnahmen)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 kant. BBV

1. Nebst den im Berufsbildungsgesetz genannten Disziplinarmassnahmen sind die weiteren möglichen Disziplinarmassnahmen

a) zusätzliche Arbeit;

b) Wegweisung aus einer Unterrichtsstunde durch die Lehrende resp. den Lehrenden;

c) schriftlicher Verweis;

d) Androhung des Schulausschlusses bei erneutem Fehlverhalten.

2. Das Departement Bildung und Kultur erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule.

← Art. 38 kant. BBV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) Art. 40 kant. BBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →