414.111
CH-AR
Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV)
VIII. Rechtspflege (Disziplinarmassnahmen)
Art. 39 kant. BBV
1. Nebst den im Berufsbildungsgesetz genannten Disziplinarmassnahmen sind die weiteren möglichen Disziplinarmassnahmen
a) zusätzliche Arbeit;
b) Wegweisung aus einer Unterrichtsstunde durch die Lehrende resp. den Lehrenden;
c) schriftlicher Verweis;
d) Androhung des Schulausschlusses bei erneutem Fehlverhalten.
2. Das Departement Bildung und Kultur erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule.