414.111
CH-AR
Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote
VII. Finanzen
Art. 38 kant. BBV · Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote
1. Anträge für Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote reichen die Anbietenden schriftlich dem Amt ein.
2. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Amtes.