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Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote

VII. Finanzen
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Art. 38 kant. BBV · Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote

1. Anträge für Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote reichen die Anbietenden schriftlich dem Amt ein.

2. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Amtes.

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