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414.111 CH-AR

Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Kosten der Brückenangebote

VII. Finanzen
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Art. 37 kant. BBV · Kosten der Brückenangebote

1. Die Kostengutsprache des Kantons gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes (90 %) soll 15 300 Franken nicht übersteigen.

2. Anbieter von Brückenangeboten stellen den kantonalen Kostenanteil in der Höhe der Kostengutsprache direkt beim Amt in Rechnung.

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