414.111
CH-AR
Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Kosten der Brückenangebote
VII. Finanzen
Art. 37 kant. BBV · Kosten der Brückenangebote
1. Die Kostengutsprache des Kantons gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes (90 %) soll 15 300 Franken nicht übersteigen.
2. Anbieter von Brückenangeboten stellen den kantonalen Kostenanteil in der Höhe der Kostengutsprache direkt beim Amt in Rechnung.