414.111
CH-AR
Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Abrechnungspflicht
VII. Finanzen
Art. 36 kant. BBV · Abrechnungspflicht
1. Wird ein Beitrag im Voraus ausgerichtet, legt der Leistungsträger dem Amt eine Abrechnung vor, nachdem die Leistung erbracht wurde.
2. Zu viel bezogene Beiträge müssen zurückerstattet oder mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet werden.