414.111
CH-AR
Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung
VII. Finanzen
Art. 35 kant. BBV · Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung
1. Die Höhe der Beiträge an private Angebote zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie an Schulen der höheren Berufsbildung mit privater Trägerschaft richtet sich nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen.