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414.111 CH-AR

Art. 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Beiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

VII. Finanzen
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Art. 34 kant. BBV · Beiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

1. Der Kanton trägt das Kursgeld der vom Amt angeordneten bzw. bewilligten Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben.

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