414.111
CH-AR
Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Betriebsbeiträge an Überbetriebliche Kurse
VII. Finanzen
Art. 33 kant. BBV · Betriebsbeiträge an Überbetriebliche Kurse
1. Die Höhe der Pauschalbeiträge für Überbetriebliche Kurse richtet sich nach Massgabe der in der jeweiligen Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebenen und tatsächlich durchgeführten Anzahl Kursstunden und nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen.
2. Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je nach Beruf unterschiedlich hoch sein.
3. Das Amt kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen befristet höhere Pauschalen bewilligen.