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Art. 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

VI. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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Art. 32 kant. BBV · Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung informiert und berät Jugendliche, Erwachsene und am Prozess beteiligte Dritte im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der Weiterbildung.

2. Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben

a) Unterstützung der Lehrenden der Sekundarstufe I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden;

b) Unterstützung der Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen;

c) Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt;

d) Abstimmung des Leistungsangebots mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration;

e) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ).

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