Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Rechte und Pflichten bei Qualifikationsverfahren
Art. 31 kant. BBV · Rechte und Pflichten bei Qualifikationsverfahren
1. Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen Anweisungen der Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen ergriffen werden
a) Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Qualifikationsverfahrens;
b) Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Attests oder Ausweises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses.
2. Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Regel derjenigen Person zu, welche für die Materialkosten aufgekommen ist.
3. Die Geprüften, deren gesetzliche oder beauftragte Vertretung sowie die Lehrbetriebe sind zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen berechtigt. Die Einsicht wird erst nach Eröffnung des Prüfungsentscheides gewährt.