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Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Dispensation und Verhinderung bei Qualifikationsverfahren

V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 30 kant. BBV · Dispensation und Verhinderung bei Qualifikationsverfahren

1. Das Amt kann Lernende auf schriftliches Gesuch hin von Qualifikationsverfahren in einzelnen Fächern dispensieren, wenn eine gleichwertige Vorbildung in diesen Fächern nachgewiesen wird.

2. Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Teilen davon gelten insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie als begründet. Die Prüfungsleitung entscheidet.

3. Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prüfungsleitung umgehend zu informieren. Der Grund der Verhinderung muss bekannt gegeben werden. In Krankheitsfällen muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.

4. Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. Bei unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert.

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