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414.111 CH-AR

Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Benutzung der Infrastruktur

V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 28 kant. BBV · Benutzung der Infrastruktur

1. Private Anbietende von Berufsbildung müssen gegen entsprechende Abgeltung Räumlichkeiten und Einrichtungen für Qualifikationsverfahren zur Verfügung stellen.

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