414.111
CH-AR
Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Abschlussprüfung nach Art. 32 BBV
V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 27 kant. BBV · Abschlussprüfung nach Art. 32 BBV
1. Personen ohne Lehrvertrag, welche die Abschlussprüfung nach Art. 32 Berufsbildungsverordnung ablegen wollen, melden sich beim zuständigen Amt schriftlich an.
2. Das zuständige Amt entscheidet über die Zulassung.