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Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Prüfungsleitung

V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 26 kant. BBV · Prüfungsleitung

1. Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt.

2. Zu den Aufgaben der Prüfungsleitung gehören insbesondere

a) die Überwachung und der Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen und Weisungen der Prüfungskommission;

b) die Koordination der von anderen Kantonen zugewiesenen Qualifikationsverfahren;

c) die Administration und Rechnungsführung im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren;

d) der Datenaustausch mit dem Bund und anderen Kantonen im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren;

e) die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung in Zusammenarbeit mit andern Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt;

f) die Koordination der Expertenschulung.

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