Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Prüfungskommission
Art. 25 kant. BBV · Prüfungskommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission mit mindestens sieben Mitgliedern. In ihr sind die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und das Amt angemessen vertreten. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Die Kommission ist zuständig für die im Kanton durchzuführenden Qualifikationsverfahren. Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere
a) die Aufsicht über die im Kanton durchgeführten Qualifikationsverfahren;
b) die Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten;
c) die Stellungnahme zu Prüfungsrekursen;
d) die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums;
e) die jährliche Berichterstattung an das Amt über Ablauf und Ergebnisse der Qualifikationsverfahren;
f) Erstellung einer Prüfungsordnung.
3. Die Chefexpertinnen und Chefexperten der im Kanton geprüften Berufe nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil.