414.111
CH-AR
Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zusammenarbeit
V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 24 kant. BBV · Zusammenarbeit
1. Die Koordination der Qualifikationsverfahren wird durch das Amt wahrgenommen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen zusammen.