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414.111 CH-AR

Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zusammenarbeit

V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 24 kant. BBV · Zusammenarbeit

1. Die Koordination der Qualifikationsverfahren wird durch das Amt wahrgenommen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen zusammen.

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